Die Kaltmamsell macht Marmeladenbloggen. Ein Anlass für mich, ebenfalls darüber den einen oder anderen Beitrag zu verfassen.
Bis zum Erlass der Konfitürenverordnung 1982 war die Marmeladenwelt in der Bundesrepublik noch in Ordnung. Bis dahin war Marmelade in der Bundesrepublik Deutschland die traditionelle Bezeichnung für einen Brotaufstrich, der aus mit Zucker eingekochten Früchten hergestellt wurde. Alle Früchte konnten zu Ein- oder Mehrfruchtmarmeladen verarbeitet werden. Der Unterschied zur Konfitüre bestand einzig darin, dass bei Konfitüre noch Fruchtstücke erkennbar waren. Doch mit Einführung der Konfitürenverordnung durch die Europäische Gemeinschaft am 26.10.1982 wurde das Marmeladenangebot auf Zitrusfrüchte beschränkt. Um nämlich Verwechslungen in englischsprachigen Raum zu vermeiden, wurden die wörtlichen Übersetzungen des Ausdrucks Marmalade, also auch das deutsche Wort Marmelade ausdrücklich für Zitrusmarmeladen reserviert. Damit haben die Briten einen linguistisch-kulinarischen Sieg über Resteuropa davon getragen. Über ganz Resteuropa?
Nein, ein unbeugsames Alpenland leistete erfolgreich Widerstand und erreichte eine Ausnahmegehmigung, die im Jahre 2004 vom Europäischen Parlament bestätigt wurde.
Dass die Sache dadurch nicht einfacher wird, versteht sich wohl von selbst.
Das ist Orangenmarmelade | Dieses Produkt ist auch aus Zitrusfrüchten hergestellt, aber keine Marmelade |
Wenn eingekochtes Obst als Marmelade bezeichnet in den Verkehr gebracht wird, unterliegt das Produkt
der Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung – KonfV) und damit müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Diese betreffen sowohl die Zusammensetzung als auch die Kennzeichnungselemente.
Bei Produkten, die unter die KonfitürenV fallen, ist z.B. der Fruchtgehalt abhängig von der verwendeten Fruchtart. Nach § 3 der KonfitürenVO ist …
“der Fruchtgehalt durch die Angabe “hergestellt aus … g Früchten je 100 g”
und der Gesamtzuckergehalt durch die Angabe “Gesamtzuckergehalt … g je 100 g”
anzugeben. Genau so und nicht anders. Außerdem sind Konservierungsstoffe in Marmeladen und Konfitüren nicht erlaubt. Bei Fruchtaufstrichen ist der Hersteller bezüglich des Zuckergehaltes und des Fruchtgehaltes frei, Konservierungsstoffe sind erlaubt, der Frucht- und Zuckergehalt kann angegeben werden.
Beide fruchtigen Brotaufstriche sind aus der gleichen Menge Zitrus-Früchte hergestellt, aber der eine enthält Konservierungsstoff, der andere eben nicht. Und das Argument, Fruchtaufstriche enthielten mehr Früchte als Zucker ist damit auch widerlegt. Bei Fruchtaufstrichen ist der Fruchtgehalt nicht geregelt, wer wissen möchte, wie hoch der Fruchtgehalt in Marmeladen und Konfitüren sein muss, schaut einmal hier hinein.
Und nicht vergessen: Handelsüblicher Gelierzucker enthält meistens außer Zucker und dem Geliermittel Pektin noch Säuerungsmittel Citronensäure, pflanzliches Öl und Konservierungsstoff Kaliumsorbat. Wer damit seine fruchtigen Aufstriche herstellt, produziert damit weder Konfitüre noch Marmelade sondern- lebensmittelrechtlich gesehen – Fruchtaufstrich.